§ 30a – Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen
(1) Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines anderen Staates umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren. (2) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte, sofern es sich um einen EU- oder EWR-Führerschein handelt oder wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.
Kurz erklärt
- Ein deutscher Führerschein bleibt gültig, wenn er in einen Führerschein eines anderen Staates umgetauscht wird.
- Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein müssen die gültigen Fahrerlaubnisklassen dokumentiert werden.
- Der ausländische Führerschein muss abgegeben werden, um den neuen Führerschein zu erhalten.
- Die zuständige Behörde kann den Führerschein zurück an die ausstellende Behörde senden, wenn es sich um einen EU- oder EWR-Führerschein handelt.
- Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.